Exkurs: Novel Food
Im Zusammenhang mit Chiasamen ist nicht nur der Begriff „Superfood“ in aller Munde, sondern auch „Novel Food“. Etliche unserer Kunden haben diesen Terminus eventuell noch bezüglich der Debatten um die Zulassung der Steviapflanze und aus ihr gewonnener Produkte im Ohr. Was sich hinter diesem Begriff verbirgt, kann exemplarisch am „langen Weg der Chiasamen durch die Institutionen“ nachvollzogen werden.
Durch die Globalisierung eroberten zuvor unbekannte oder „exotisch anmutende“ Nahrungsmittel (Früchte, Gemüse etc.) die Märkte der westlichen Welt.
Die Erforschung der Inhaltsstoffe solcher neuer Produkte sowie deren Nutzen für den einheimischen Markt und gewisse Reglementierungen begannen.
Durften beispielsweise Mangos oder Kiwis sozusagen noch ungehindert „einreisen“, galt das ab einem bestimmten Zeitpunkt für etliche Lebensmittel nicht mehr.
Neuartige Lebensmittel, sowie Lebensmittelzutaten, die vor dem 15.5.1997 noch nicht in nennenswertem Umfang für den menschlichen Verzehr verwendet wurden oder bestimmten Kategorien (z.B. Herstellungsverfahren) unterliegen, wurden und werden als „Novel Food“ oft sehr langwierigen, aufwändigen Genehmigungsverfahren unterzogen (EG Verordnung Nr. 258/97).
Um Chiasamen innerhalb der EU in den Handel bringen zu können, mussten also gemäß der Novel-Food-Verordnung die entsprechenden Anträge gestellt werden. Chiasamen sind bislang noch nicht als „Lebensmittel“ zugelassen. 2009 fällte die Kommission der Europäischen Gemeinschaften laut Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) die Entscheidung, Chiasamen „als neuartige Lebensmittelzutat in Broterzeugnissen mit einem Höchstgehalt von 5% in Verkehr“ bringen zu dürfen.
Neue Anfragen, Anträge und Forschungen bezüglich der Inhaltsstoffe erfolgten.
Im Durchführungsbeschluss der Kommission vom 22.01.2013 (2013/50/EU) „über die Genehmigung einer Erweiterung der Verwendung von Chiasamen als neuartige Lebensmittelzutat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates“ wird in Anhang II der Verwendungszweck von Chiasamen neu gefasst:
Für Backwaren nicht mehr als 10%, für Frühstückscerealien nicht mehr als 10%,
für Mischungen aus Früchten, Nüssen und Samen nicht mehr als 10%,
bei vorverpacktem Chiasamen als solchem nicht mehr als 15 g täglich:vgl. Artikel 2, Absatz 2: „Bei vorverpacktem Chiasamen (Salvia hispanica) ist eine zusätzliche Kennzeichnung erforderlich, welche die Angabe für den Verbraucher enthält, dass eine tägliche Aufnahmemenge von 15 g nicht überschritten werden darf.“
So lautet der aktuelle Stand der Zulassungsverfahren – mögliche Änderungen werden wir unseren Kunden mitteilen.